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   BVerfG, 15.12.2022 - 2 BvR 822/21   

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https://dejure.org/2022,40816
BVerfG, 15.12.2022 - 2 BvR 822/21 (https://dejure.org/2022,40816)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2022 - 2 BvR 822/21 (https://dejure.org/2022,40816)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - 2 BvR 822/21 (https://dejure.org/2022,40816)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 19 Abs. 1
    Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2022 - 2 BvR 822/21
    Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist von vornherein ungeeignet, den Ausschluss der als befangen erachteten Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ).
  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2022 - 2 BvR 822/21
    Es stellt in der Sache im Wesentlichen darauf ab, dass die Richterin Wallrabenstein in einem anderen Verfahren von der Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2022 - 2 BvR 822/21
    In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen, noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2022 - 2 BvR 822/21
    In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen, noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 ; stRspr).
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